Information zu Regelungen für Importeure in EU-Mitgliedsstaaten Start

Information zu Regelungen für Importeure in EU-Mitgliedsstaaten Information zu Regelungen für Importeure in EU-Mitgliedsstaaten
Importeure von verpackten Waren aus Drittländern und Händler, die Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringen, sind ab 12.8.2026 nach PPWR Herstellern gleichgestellt. Sie müssen ab 12.8.2026 nach PPWR über ein Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass ihre Verpackungen den umfangreichen Anforderungen der Verordnung entsprechen …

Information Verpackungen Ende 2

Information VerpackungsrechtDG Kabinettentwurf Link: https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_kabinett_entwurf_bf.pdf VerpV PPWR https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en ÖkodesignV ESPR -> Förderung nachhaltiger Innovationen / Anreize zur Entw. umweltfreundlicher Produkte
 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de

Information Verpackungen Ende 1

Information auf EU-Ebene (PPWR) ist der nächste Lieferant verantwortlich; in Deutschland sind Sie als Kleinunternehmer verantwortlich. Eine Entlastung von Kleinstunternehmen findet zusätzlich über die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b der EU-Verpackungsverordnung statt, welche diese unter bestimmten Voraussetzungen aus der Begriffsbestimmung des Erzeugers und den damit einhergehenden Pflichten herausnimmt. Quelle: Statistisches …

Information zur Vollständigkeitserklärung 2

Information zur Vollständigkeitserklärung Nur bei Aufforderung durch die Behörde müssen Sie eine Vollständigkeitserklärung vorlegen. Quelle: VerpackungsrechtDG Kabinettentwurf Link: https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_kabinett_entwurf_bf.pdf

Information zur Vollständigkeitserklärung 1

Information zur Vollständigkeitserklärung Sie müssen bis spätestens 15. Mai eine so genannte “Vollständigkeitserklärung” (VE) für das vorherige Kalenderjahr abgeben. Die Vollständigkeitserklärungen der Unternehmen müssen durch externe Dritte geprüft („testiert“) werden. Dazu berechtigt sind Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie Sachverständige im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Information für Gastronomiebetriebe 1

Information für Gastronomiebetriebe Sie müssen eine Mehrwegalternative ohne Aufpreis für den Kunden anbieten. Eine Bepfandung ist möglich und wird angeraten. Eine Ausnahme besteht nur für sehr kleine Unternehmen mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern. Sie können stattdessen mitgebrachte Gefäße der Kunden befüllen.

Informationspflichten zur Wiederbefüllung von Verpackungen

Informationspflichten zur Wiederbefüllung von Verpackungen Beim Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung muss der Wirtschaftsakteur die Endabnehmer über die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können, die Hygienenormen für die Wiederbefüllung sowie die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der genannten Behältnisse informieren. …

Information zu Verpackungen, die beim Verbraucher anfallen (B2C)

Information zu Verpackungen, die beim Verbraucher anfallen (B2C) 1. Registrierungspflicht: Sie müssen sich im Verpackungsregister registrieren. Verpackungsregister.org 2. Systembeteiligungspflicht: Sie müssen sich an einem dualen Recyclingsystem beteiligen Übersicht Systembetreiber (https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/uebersicht-systembetreiber) 3. Datenmeldung: Sie müssen die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen mindestens einmal jährlich in der LUCID-Datenbank melden. https://lucid.verpackungsregister.org/ 4. Kostenbeteiligung: Sie müssen die ihnen …

Informationen zu verpackungen, die nicht beim Verbraucher anfallen (B2B)

 Information zu lizenzierten Serviceverpackungen 1. Registrierungspflicht: Sie müssen sich im Verpackungsregister registrieren. Verpackungsregister.org 2. Rücknahmepflicht: Grundsatzlich gilt für die gewerblichen Verpackungen, dass der Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber der verpackten Ware zur unentgeltlichen Rücknahme der Verpackung am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe verpflichtet ist. Das Gesetz lässt jedoch ausdrücklich …