Information zu Regelungen für Importeure in EU-Mitgliedsstaaten
Information zu Regelungen für Importeure in EU-Mitgliedsstaaten Importeure von verpackten Waren aus Drittländern und Händler, die Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringen, sind ab 12.8.2026 nach PPWR Herstellern gleichgestellt.
Sie müssen ab 12.8.2026 nach PPWR über ein Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass ihre Verpackungen den umfangreichen Anforderungen der Verordnung entsprechen – etwa hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Schadstofffreiheit oder Rezyklateinsatz.
Importeure müssen sicherstellen, dass die von ihnen importierten Verpackungen den PPWR-Anforderungen entsprechen und dass eine vom Hersteller ausgestellte EU-Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation vorliegen. Importeuren wird vorgeschrieben, eine Kopie der Konformitätserklärung bereitzuhalten und sie auf Verlangen den Überwachungsbehörden vorzulegen. Falls kein in der EU ansässiger Hersteller existiert, kann ein Importeur oder ein beauftragter Bevollmächtigter im Namen des Herstellers als Erzeuger auftreten.
Importeur nach PPWR (Artikel 3 Abs. 17) ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040