Informationspflichten zur Wiederbefüllung von Verpackungen
Beim Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung muss der Wirtschaftsakteur die Endabnehmer über
- die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können,
- die Hygienenormen für die Wiederbefüllung sowie
- die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der genannten Behältnisse informieren.
Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 sollen ab dem 01. Januar 2030 anstreben, 10 % dieser Fläche für Wiederbefüllungsstationen – sowohl Lebensmittel als auch Non-Food-Erzeugnisse – zu verwenden.
Betriebe des Gastgewerbes müssen Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder darauf hinweisen, dass Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis erhalten werden können.
Zudem müssen Endvertreiber im Gastgewerbe, die Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen anbieten, den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten. Auch auf diese Möglichkeit muss mithilfe von Hinweistafeln oder -schildern hingewiesen werden.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en