Information zu Verpackungen, die beim Verbraucher anfallen (B2C)

Information zu Verpackungen, die beim Verbraucher anfallen (B2C)

1. Registrierungspflicht: Sie müssen sich im Verpackungsregister registrieren. Verpackungsregister.org
2. Systembeteiligungspflicht: Sie müssen sich an einem dualen Recyclingsystem beteiligen Übersicht Systembetreiber (https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/uebersicht-systembetreiber)
3. Datenmeldung: Sie müssen die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen mindestens einmal jährlich in der LUCID-Datenbank melden. https://lucid.verpackungsregister.org/
4. Kostenbeteiligung: Sie müssen die ihnen für das Recycling zugewiesenen Kosten bezahlen.
5. Kompostierbarkeit: Ab 2027 müssen folgende Verpackungen kompostierbar sein:
– Beutel oder Einzelportionseinheiten, die als Behältnis für Tee, Kaffee oder ein anderes Getränk mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden und
– an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber.
Diese Anforderung ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen.
6. Minimierungsanforderung: Ab 2030 gelten die neuen Anforderungen an die Minimierung des Volumens und des Gewichts von Verpackungen.
Sogenannte Mogelverpackungen sind verboten:
– Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, z.B. duch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten (vgl. dazu auch die weitergehenden Vorgaben zu sogenannten Mogelpackungen unten),
– Verpackungen, die den in Anhang IV VerpackV definierten Leistungskriterien nicht genügen:
Schutz des Produkts, Herstellungsverfahren, Logistische Kriterien, Funktionalität der Verpackung, Informationsanforderungen, Hygiene und Sicherheit, Rechtliche Anforderungen, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung.
Ab dem 1. Januar 2030
– dürfen Verpackungen in bestimmten Formaten und zu unterschiedlichen Bedingungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden,
– darf das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel höchstens 50% betragen. Die Erzeuger der Verpackungen müssen im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens in der technischen Dokumentation das Mindestvolumen und -gewicht erläutern.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert