Information zur Vollständigkeitserklärung
Sie müssen bis spätestens 15. Mai eine so genannte “Vollständigkeitserklärung” (VE) für das vorherige Kalenderjahr abgeben.
Die Vollständigkeitserklärungen der Unternehmen müssen durch externe Dritte geprüft („testiert“) werden. Dazu berechtigt sind Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie Sachverständige im Sinne des Verpackungsgesetzes.