Getränke-Einwegverpackungen verpackungen

Info: Zielvorgaben für die Wiederverwendung

Verkaufsverpackungen von Getränken:
ab 2030: 10% (Endvertreiber),
ab 2040: 40% (Wirtschaftsakteur)
PFAS-freie LM-Verpackungen Beschränkung der Verwendung von BPA für alle LM-Verpackungen

 Information zu Getränke-Einwegverpackungen

  1. Pfanderhebungspflicht: Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen müssen bei Vertrieb ihrer Verpackungen Pfand in Höhe von mind. 0,25 EUR erheben. Pfandpflichtig sind Verpackungen zwischen 0,1 Litern und 3,0 Litern für mittlerweile fast alle Getränke. Ausgenommen sind Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen und alkoholische Getränke sowie Frucht- und Gemüsesäfte, die nicht in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder Getränkedosen verpackt sind.
  2. Registrierungspflicht: Befüller von pfandpflichtigen Getränkeeinweg-Verpackungen müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren. Verpackungsregister
  3. Beteiligung am Pfandsystem: Als Inverkehrbringer müssen Sie sich zur Systembeteiligung bei der DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH) registrieren.
    DPG Deutsche Pfandsystem GmbH
    Vertreiber von nicht-pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen, wie auch ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen, müssen sich an einem Recyclingsystem beteiligen.
    Übersicht Systembetreiber (Verpackungsregister)
  4. Kennzeichnungspflicht: Inverkehrbringer pfandpflichtiger Getränkeverpackungen müssen diese kennzeichnen. Die Kennzeichnung besteht aus der Pfandkennzeichnung nach DPG und aus einer
    Artikelnummer (EAN).

    Das Kennzeichnen ist in Art und Farbe normiert und wird nur von lizenzierten Druckereien vorgenommen.
    Liste-Verwender-DPG-Farbe_List-User-DPG-Ink (dpg-pfandsystem.de)
  5. Kennzeichnung mit GTIN-Nummer: Weiter ist zur Identifizierung des vertreibenden Herstellersundseiner in Verkehr gebrachten Getränkeverpackungen eine international gültige Artikelidentifikationsnummer
    “GTIN” (globale Artikelidentnummer) erforderlich. Die Identifikationsnummer kann bei der GS1Germany GmbH beantragt werden und muss auf der Verpackung aufgebracht werden.
  6. Rücknahme- und Rückerstattungspflicht für Händler: Die restentleerten Getränkeflaschen müssen vom Einzelhandel oder von sonstigen Letztvertreibern zurückgenommen werden. Es müssen nur die Flaschen zurückgenommen werden, die aus Materialarten bestehen, die der Händler auch selbst verkauft. Das Pfand muss zurückerstattet werden. Die Getränkeverpackungen müssen über das Pfandsystemverwertet werden. Die Koordination aller Rücknahme- und Verwertungsvorgänge übernimmt das Pfandsystem. Für Kioske oder sonstige kleine Läden, mit einer Verkaufsfläche unter 200m², gelten Sonderbestimmungen! Sie müssen nur die Getränkeverpackungen der Marken zurücknehmen, die sie auch im Sortiment haben!
  7. Funktionsweise des Pfandsystems:

Quelle: VerpackungsrechtDG Kabinettentwurf Link:
https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_kabinett_entwurf_bf.pdf

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