Zwischenergebnis 0.2 Chemikalien

Information zu Recyclingprodukten Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr. Da es sich allerdings um ein Recyclingprodukt handelt ist keine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH-Verordnung notwendig.

Ergebnistext B Part1 Chemikalien

Informationen für Hersteller und Importeure von Chemikalien, die nicht als Gefahrstoff eingestuft sind Als Hersteller oder Importeur müssen Sie die Informationen nach Art. 32 der REACH-Verordnung dem Kunden mitteilen. Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:

Ergebnistext A Part1 Chemikalien

Informationen für Händler und Spediteure Als Händler oder Spediteur müssen Sie prüfen, ob die Anforderungen der REACH-Verordnung durch den Hersteller/Importeur erfüllt wurden. Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:

Zwischenergebnis 2.1 Part1 Chemikalien

 Information Als Händer müssen Sie prüfen, ob seitens des Herstellers/ Importeurs die Chemikalien: nach der CLP-Verodnung Anhang I sinnvoll eingestuft wurden nach Anhang II der CLP-VO verpackt und gekennzeichnet wurden Sicherheitsdatenblätter nach der REACH-Verordnung Anhang II vorliegen Außerdem müssen Sie die Gefahrgutrechte nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) einhalten. GGBefG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) Darüber hinaus müssen …

Zwischenergebnis 2.0 Part1 Chemikalien

Informationen für Hersteller und Importeure von Gefahrstoffen Als Hersteller oder Importeur aus Nicht-EU-Ländern haben Sie folgende Pflichten zu erfüllen. Sie müssen Ihre Chemikalien nach Anhang I der CLP-Verordnung einstufen gem. Anhang II verpacken und kennzeichnen nach der REACH-Verordnung Anhang II Sicherheitsdatenblätter erstellen und dieses Sicherheitsdatenblatt den Kunden bei Lieferung zur Verfügung stellen Darüber hinaus müssen …