Information Chemikalienverbotsverordnung Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV. ChemVerbotsV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
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Zwischenergebnis 1.1 Chemikalien
Informationen zu Stoffbeschränkungen Für verwendungsbeschränkte Stoffe müssen die Anforderungen der Beschränkung nach der REACH-Verordnung eingehalten werden.
Zwischenergebnis 1.0 Chemikalien
Information zur Zulassung Zulassungspflichtige Stoffe bedürfen einer fristgerechten Zulassung nach der REACH-Verordnung.
Zwischenergebnis 0.2 Chemikalien
Information zu Recyclingprodukten Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr. Da es sich allerdings um ein Recyclingprodukt handelt ist keine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH-Verordnung notwendig.
Zwischenergebnis 0.1 Chemikalien
Information zur Registrierung Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr und somit ist eine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH-Verordnung notwendig.
Ergebnistext B Part1 Chemikalien
Informationen für Hersteller und Importeure von Chemikalien, die nicht als Gefahrstoff eingestuft sind Als Hersteller oder Importeur müssen Sie die Informationen nach Art. 32 der REACH-Verordnung dem Kunden mitteilen. Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Ergebnistext A Part1 Chemikalien
Informationen für Händler und Spediteure Als Händler oder Spediteur müssen Sie prüfen, ob die Anforderungen der REACH-Verordnung durch den Hersteller/Importeur erfüllt wurden. Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Zwischenergebnis 2.1 Part1 Chemikalien
Information Als Händer müssen Sie prüfen, ob seitens des Herstellers/ Importeurs die Chemikalien: nach der CLP-Verodnung Anhang I sinnvoll eingestuft wurden nach Anhang II der CLP-VO verpackt und gekennzeichnet wurden Sicherheitsdatenblätter nach der REACH-Verordnung Anhang II vorliegen Außerdem müssen Sie die Gefahrgutrechte nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) einhalten. GGBefG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) Darüber hinaus müssen …
Zwischenergebnis 2.0 Part1 Chemikalien
Informationen für Hersteller und Importeure von Gefahrstoffen Als Hersteller oder Importeur aus Nicht-EU-Ländern haben Sie folgende Pflichten zu erfüllen. Sie müssen Ihre Chemikalien nach Anhang I der CLP-Verordnung einstufen gem. Anhang II verpacken und kennzeichnen nach der REACH-Verordnung Anhang II Sicherheitsdatenblätter erstellen und dieses Sicherheitsdatenblatt den Kunden bei Lieferung zur Verfügung stellen Darüber hinaus müssen …