Ergebnistext C Chemikalien

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Chemikalienverbotsverordnung

Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV.

ChemVerbotsV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)