Information zur Kennzeichnung
Sie können zur Identifizierung des Materials, aus dem die Verpackungen hergestellt sind, diese mit den in der Anlage 5 VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen kennzeichnen. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Diese Kennzeichnung ist in Deutschland (PPWR) freiwillig, in anderen EU-Ländern wie z.B. Italien (nationale Regelung / CONAI) ist diese Kennzeichnung Pflicht.
Folgende Vorgaben sind der Verpackungsverordnung zu entnehmen:
- Piktogramme zur Materialzusammensetzung und zur Konzentration besorgniserregender Stoffe (sofern vorhanden),
- EPR-relevante Verpackungen: QR-Code mit Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung,
- Kompostierbare Verpackungen: Angaben zur Kompostierbarkeit,
- Verpackungen unter einem Pfand- und Rücknahmesystem:
- Angaben zum Pfand- und Rücknahmesystem,
- Ggf. zusätzliches harmonisiertes Farbetikett.
- Wiederverwendbare Verpackungen: Informationen zur Wiederverwendbarkeit, optional ergänzt durch weitere Details zum Wiederverwendungssystem und Sammelstellen über den QR-Code,
- Angaben zum Rezyklatanteil, optional zusätzlich über den QR-Code,
- Verpackungen mit biobasierten Kunststoffen: Optionale Angabe zum Anteil des biobasierten Kunststoffs,
- Angabe einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer bzw. ein anderes Identifikationsmerkmal,
- (Erzeuger) Angabe von Handelsname oder -marke sowie Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten über elektronische Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail-Adresse),
- (Importeure) Angabe von Handelsname oder -marke sowie Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten über elektronische Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail-Adresse). Ab Geltungsbeginn (12.8.2026) muss ein Identifikationsmerkmal (z.B. Chargen- oder Seriennummer) sowie Name/Marke mit Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers bzw. Importeurs auf der Verpackung angegeben werden.
Ab 2026: Verwendung eines QR-Codes auf Verpackungen,
Ab 2028: - Angaben auf der Verpackung über die Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit,
- Markierung der Verpackungs-Materialarten auf Abfallbehältern.
Ab 2030: Ergänzung zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen auf Verpackungen.
Quellen:
EU-VerpackungsV PPWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040
VerpackungsrechtDG Kabinettentwurf Link: https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_kabinett_entwurf_bf.pdf
Nationales Italienisches Verpackungskonsortium CONAI http://etichetta-conai.com/
Informationspflichten zur Wiederbefüllung von Verpackungen
Ab Geltungsbeginn der PPWR (12.8.2026) müssen Wirtschaftsakteure Informationen zur Wiederbefüllung für Endabnehmer anbieten; ab 2027 müssen auch Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away erfolgen.
Die Verordnung sieht für Wirtschaftsakteure die Informationspflicht gegenüber den Endabnehmern vor. Demnach sollen Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, die Endabnehmer über folgende Punkte informieren:
die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können,
die Hygienenormen für die Wiederbefüllung, die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der genannten Behältnisse,
Im Take-away müssen Endvertreiber die Endverbraucher über gut sichtbare und lesbare Hinweise auf die (Wieder-)Befüllungsmöglichkeit mitgebrachter Behälter informieren.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Pflichthinweise zur Sammlung und Abfallvermeidung
Ab 2028 gelten die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endabnehmern zur Sammlung und Abfallvermeidung.
Hersteller bzw. Herstellerorganisationen müssen den Endabnehmern, insbesondere den Verbrauchern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung stellen:
- die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren,
- die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen,
- die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten,
- die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die auf Verpackungen angebracht oder aufgedruckt sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind,
- die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, wie Littering oder Entsorgung in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen,
- die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen.
Diese Informationen können über folgende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden:
- eine Webseite,
- andere elektronische Kommunikationsmittel,
- durch Öffentlichkeitsarbeit,
- im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen, oder
- durch die Beschilderung in einer oder mehreren leicht verständlichen Sprachen.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Meldepflichten der Hersteller (EPR)
Ab 2027 müssen Hersteller erstmalig nach der Systematik der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) Mengenmeldungen an die nationalen Behörden der Vertriebsländer abgeben.
Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) regelmäßig die von ihnen erstmalig in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien an die für das Herstellerregister zuständige Behörde melden. Die Daten sind mindestens einmal jährlich, jeweils bis zum 1. Juni für das betreffende Vorjahr zu übermitteln. Die Länder können auch ein quartalsweises Reporting verlangen. Folgende Daten sind zu melden:
- Nationale EPR-Registrierungsnummer,
- Berichtszeitraum,
- Mengen und Materialien an in Verkehr gebrachten Verpackungen,
- Angaben zur Handhabung der EPR für die in Verkehr gebrachten Verpackungen.
Für Hersteller, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potentielle Erleichterungen vor:
- Anstelle der detaillierten Materialkategorien kann die regelmäßige Mengenmeldung entlang einer stark abstrahierten Liste von Verpackungsarten erfolgen,
Auf Mengenmeldungen kleiner Hersteller unter dem Schwellwert kann ganz verzichtet werden, wenn der Staat seine eigene Datensammlung und Berichterstattung an die EU auch ohne diesen Input durchführen kann.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Konformitätsbewertungsverfahren (Erzeuger)
- Importeure (Einführer in die EU) und Vertreiber (Händler in den Ländern) haben entsprechende Sorgfaltspflichten. Es ist ausschließlich die interne Fertigungskontrolle zugelassen (basierend auf Überwachung der Produktion und über eine entsprechende technische Dokumentation beschrieben). Andere Verfahren wie QS der Produktionsprozesse oder Testverfahren fertiger Verpackungen sind unzulässig. Sicherstellung der Fertigung gemäß der folgenden Bestandteile der technischen
Dokumentation: - allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks,
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen usw.,
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind,
- eine Liste mit
- den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden,
- den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden,
- sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden,
- (falls harmonisierte Normen und/oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden) den Teilen, die angewendet wurden,
- (falls harmonisierte Normen und/oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden) einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Anforderungen gewählt wurden,
- eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden und
- Prüfberichte
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Information zu Mindestrezyklatanteil
- Ab dem 1. Januar 2030 gelten die neue Mindestprozentsätze für den Rezyklatanteil in neuen Kunststoffverpackungen gemäß Stufe 1:
- 30% bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen),
- 10% bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen),
- 30% bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff,
- 35% bei anderen Kunststoffverpackungen.
Ab dem 1. Januar 2040 gelten erhöhte Mindestanteile gemäß Stufe 2:
- 50% bei kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen (ausgenommen Einweggetränkeflaschen),
- 25% bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen),
– 65% bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff,
– 65% bei anderen Kunststoffverpackungen.
Ausnahmen für:
- Primärverpackungen für Arzneimittel,
- Kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika,
- Kompostierbare Kunststoffverpackungen,
- Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter,
- Kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Säuglings- oder Kindernahrung usw.
Der Mindestrezyklatanteil ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Information zu Recyclingfähigkeit
Ist Ihre Verpackung recyclingfähig im Rahmen der folgenden 3 Leistungsstufen?
Leistungsstufe C: Recyclingorientierte Gestaltung min. 70%; Stufe C großmaßstäbliches Recycling (RaS),
Leistungsstufe B: Recyclingorientierte Gestaltung min. 80%; Stufe B großmaßstäbliches Recycling (RaS),
Leistungsstufe A: Recyclingorientierte Gestaltung min. 95%; Stufe A großmaßstäbliches Recycling (RaS),
Ausnahmeregelung (Recyclingfähigkeit) für folgende innovativen Verpackungen bis 2035:
“Primärverpackungen von Arzneimitteln”,
“Kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten”,
“Kontaktempfindliche Verpackungen von Säuglingsnahrung”,
“Verpackungen für Gefahrgut”,
“Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil oder Gummi usw.”
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen, welche den Anforderungen der drei Leistungsstufen nicht mehr genügen, nicht mehr ohne weiteres in Verkehr gebracht werden (unter 70% Recyclinggrad). Innovative Verpackungen, die den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit nicht mehr genügen, dürfen noch für fünf
Jahre in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen neben den Anforderungen an die recyclingorientierte Gestaltung zusätzlich auch die Leistungsmerkmale für die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit erfüllen (Stufen A, B und C RaS nach weiterer Definition durch die Kommission). Verpackungen, welche diesen Anforderungen nicht genügen und nicht von einer Übergangsfrist oder Ausnahme profitieren, sind in der EU nicht länger verkehrsfähig.
Ab dem 1. Januar 2038 dürfen Verpackungen mit einem Wert von weniger als 80% bei der recyclinggerechten Gestaltung nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Stufe C DfR entfällt also).
Die Recyclingfähigkeit ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen.
Die Entsorgungstarife für Verpackungen, welche durch die Hersteller im Rahmen der sogenannten erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zu entrichten sind, müssen zukünftig die Recyclingfähigkeit von Verpackungen berücksichtigen (Öko-Tarife, Öko-Modulation).
Dazu dürfen alle EU-Mitgliedsländer entlang der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit eigene Kostenmodelle definieren.
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en