Ausgabe Vertreiber Händler von Verpackungen bzw. verpackter Ware

Information für Händler

1. ab 12.08.2026 Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen für das Ausland:
Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler nur noch, wenn sie

  • eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
  • eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben

2. ab 12.08.2026 Bevollmächtigtenpflicht für Auslandsversand: Händler müssen für von ihnen in andere EU-Mitgliedstaaten an Endabnehmer abgegebene Versandverpackungen und Verkaufs- und Umverpackungen pro EU-Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten mittels schriftlicher Vollmacht benennen. Dieser Bevollmächtigte muss für den Händler die Registrierung und Lizenzierung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat übernehmen. Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat dürfen Händler Verpackungsmaterialien nicht mehr an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten abgeben.

3. ab 12.08.2026 Registrierungspflicht für Handelsplattformen: Online-Marktplätze müssen von Händlern Nachweise über die ordnungsgemäße Registrierung im In- und Ausland sowie über die erfolgte Bevollmächtigung für Auslandsverpackungen einholen. Händler sind verpflichtet, auf Verlangen der Plattformen diese Nachweise zu erbringen:

  • Registrierungsnummern für jeden EU-Mitgliedsstaat mit verpackungsrechtlicher Verantwortlichkeit
  • Selbstbescheinigung über korrekte Lizenzierung der Verpackungen
  • Beauftragung eines Bevollmächtigten pro Mitgliedstaat für den Auslandsversand

4. ab 12.08.2026 Kontrollen und Verdachtsmeldungen: Händler, die fremdes Verpackungsmaterial mit Ware befüllen, müssen erweiterten Kontrollpflichten nachkommen. Vor der Abgabe von Verpackungen an nachgelagerte Abnehmer haben sie zu prüfen, ob

  • der verpackungsrechtliche Hersteller, der die Registrierung und Lizenzierung zu übernehmen hat, im Sitzland des Vertreibers ordnungsgemäß registriert ist,
  • die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind (Identität und Materialzusammensetzung). Haben Händler Zweifel an der Konformität der Verpackungen, dürfen sie diese nicht abgeben, bis die Konformität hergestellt wurde. Außerdem müssen Händler bei Konformitätsbedenken die nationalen Überwachungsbehörden informieren.

Auch Logistik- und Fulfillment-Partner in der EU unterliegen den Vorschriften der PPWR und müssen konforme Verpackungen verwenden.

Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040

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