Enthält Ihr Batteriemanagementsystem Daten zu Alterungszustand und Lebensdauer der Batterien?
Archiv des Monats: Januar 2026
Hat die Batterie eine Kapazität von mehr als 2 kWh?
Hat die Batterie eine Kapazität von mehr als 2 kWh?
Haben Sie eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt?
Haben Sie eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt?
Handelt es sich um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine wiederaufladbare Industriebatterie oder eine Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV)?
Handelt es sich um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine wiederaufladbare Industriebatterie oder eine Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV)?
Wird die Batterie für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung oder für medizinische Ausrüstung verwendet?
Wird die Batterie für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung oder für medizinische Ausrüstung verwendet?
Ergebnis 11: Information zum Vermarktungsverbot Batterie
Information zum Vermarktungsverbot Ohne Rücknahmesystem dürfen Sie nicht als Händler auftreten. Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
Können Sie als Händler sicherstellen, dass Ihre dass Rücknahmelösungen auch im Versandhandel funktionieren, z.?B. durch Rücksendemöglichkeiten oder Kooperationen mit stationären Sammelstellen?
Können Sie als Händler sicherstellen, dass Ihre dass Rücknahmelösungen auch im Versandhandel funktionieren, z.B. durch Rücksendemöglichkeiten oder Kooperationen mit stationären Sammelstellen?
Art. 7 Abs. 2 + Art. 33 Electro
Information Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung Im Zuge der Mitteilungspflicht müssen Sie folgende Informationen übermitteln: die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure gemäß Anhang VI Abschnitt 1 der REACH-Verordnung (VO) mit Ausnahme von deren eigenen Betriebsstandorten; die Registrierungsnummer(n) nach Artikel 20 Absatz 1 der REACH-VO, falls verfügbar; die Identität des Stoffes …
Art 33 Electro
Information Information zur Informationspflicht von Kunden Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH-Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben: Regelmäßig Überprüfung, ob weitere Stoffe, die in Ihren Erzeugnissen enthalten sind, in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregende Stoffe aufgenommen wurden. (Die Aktualisierung dieser Kandidatenliste erfolgt …
Ergebnistext D Part 1 Electro
Information Informationen zur Informationspflicht von Kunden Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH-Verordnung betroffen sind, haben Sie diesbezüglich keine Pflichten zu erfüllen. Allerdings müssen Sie müssen auf Anfrage Ihrer Endabnehmer innerhalb von 45 Tagen die Informationen nach Art. 33 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen.