Information
Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung
Im Zuge der Mitteilungspflicht müssen Sie folgende Informationen übermitteln:
- die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure gemäß Anhang VI Abschnitt 1 der REACH-Verordnung (VO) mit Ausnahme von deren eigenen Betriebsstandorten;
- die Registrierungsnummer(n) nach Artikel 20 Absatz 1 der REACH-VO, falls verfügbar;
- die Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4;
- die Einstufung des Stoffes/der Stoffe gemäß Anhang VI Abschnitte 4.1 und 4.1 der REACH-VO
- eine kurze Beschreibung der Verwendung(en) des Stoffes/der Stoffe in dem Erzeugnis gemäß Anhang VI Abschnitt 3.5. der REACH-VO und der Verwendungen des Erzeugnisses/der Erzeugnisse
- der Mengenbereich des Stoffes/der Stoffe, beispielsweise 1 bis 10 t, 10 bis 100 t usw.
Ausnahme:
Diese Informationspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen.
Außerdem gelten die Pflichten nicht für Stoffe, die bereits von einem Hersteller .oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert wurden
Information zur Informationspflicht von Kunden
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH-Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Die Informationspflicht nach Art. 33 der REACH-Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe
der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
- Regelmäßige Überprüfung, ob weitere Stoffe, die in Ihren Erzeugnissen enthalten sind, in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregende Stoffe aufgenommen wurden. (Die Aktualisierung dieser Kandidatenliste erfolgt halbjährlich)
- Ihre Kunden und Verbraucher müssen Sie darüber informieren, dass Stoffe der Kandidatenliste mit mehr als 0,1w% in Ihrem Erzeugnis enthalten sind und dementsprechend für eine sichere Verwendung ausreichend Informationen zur Verfügung stellen.
- Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichtigen, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen. Weitere Informationen hierzu sowie die aktuelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie auch, dass nach Ökodesignverordnung ESPR ab Februar 2027 schrittweise für verschiedene Produktkategorien der Digitale Produktpass eingefügt wird, um die Umweltauswirkungen und Herkunft von Produkten über den gesamten Lebenszyklus transparenter zu gestalten und datenbasierte Entscheidungen für eine ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Den Anfang machen dabei Batterien, der digitale Batteriepass ist der erste spezifische digitale Produktpass. In den folgenden Jahren kommen Textilien, Elektro- und Elektronikgeräte, Möbel, Kunststoffe und Bauprodukte hinzu. Voraussichtlich ab 2028 ist dieser Digitale Produktpass für Bauprodukte gefordert (s. Art. 75 EU-Bauprodukteverordnung 2024/3110)
zusätzliche Informationen in:
- Ökodesignverordnung ESPR -> Förderung nachhaltiger Innovationen / Anreize zur Entwicklung umweltfreundlicher Produkte https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de
- Arbeitsplan zur ESPR https://green-forum.ec.europa.eu/news/2025-2030-working-plan-2025-07-11_en
- Bauprodukteverordnung 2024/3110 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj/eng