Information
Information zur Informationspflicht von Kunden
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH-Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe
der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
- Regelmäßig Überprüfung, ob weitere Stoffe, die in Ihren Erzeugnissen enthalten sind, in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregende Stoffe aufgenommen wurden. (Die Aktualisierung dieser Kandidatenliste erfolgt halbjährlich)
- Ihre Kunden und Verbraucher müssen Sie darüber informieren, dass Stoffe der Kandidatenliste mit mehr als 0,1w% in Ihrem Erzeugnis enthalten sind und dementsprechend für eine sichere Verwendung ausreichend Informationen zur Verfügung stellen.
- Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichtigen, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen. Weitere Informationen hierzu sowie die aktuelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.