Ergebnistext D Chemikalien

 Information

Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die nach § 5 von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist.


Quelle: ChemBiozidDV
https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/

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