Information
Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH-Verordnung betroffen sind, haben Sie bezüglich dieser Verordnungen keine Pflichten zu erfüllen. Allerdings müssen Sie lediglich auf Anfrage Ihrer Endabnehmer innerhalb von 45 Tagen die Informationen nach Art. 33 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen.