SONSTIGE_ALLGEMEIN_TEXT_ALLE

zusätzliche Informationen in: Ökodesignverordnung ESPR -> Förderung nachhaltiger Innovationen / Anreize zur Entw. umweltfreundlicher Produkte https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de Arbeitsplan zur ESPR https://green-forum.ec.europa.eu/news/2025-2030-working-plan-2025-07-11_en RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2011/65/oj?locale=de VerpackG DEU-Verpackungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/ VerpV PPWR EU-Verpackungsverordnung https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en BattDG Batterierechtdurchführungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/ EU-BattV EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542 ChemVerbotsV Chemikalienverbotsverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/ ChemBiozidDV Biozidrechts-Durchführungsverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/ GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/ …

Ergebnistext D Part1 Sonstige

 Information Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH-Verordnung betroffen sind, haben Sie bezüglich dieser Verordnungen keine Pflichten zu erfüllen. Allerdings müssen Sie lediglich auf Anfrage Ihrer Endabnehmer innerhalb von 45 Tagen die Informationen nach Art. 33 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen.

Ergebnistext A + B Part2 Sonstige

 Information Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (gesetze-im-internet.de) REACH und die Anforderungen an Erzeugnisse BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Startseite – ECHA (europa.eu) Reach Cip Biozid Helpdesk

ChemVerbotV + POP Sonstige

 Information Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV oder Anhang 1 der Europäischen Verordnung 2019/1021 (POP-Verordnung) genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV sowie der POP-Verordnung. ChemVerbotsV – nichtamtliches …

ProdSG + VerpackG Sonstige

Information Bitte beachten Sie, dass Sie darüber hinaus die Anforderungen und Regelungen des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) und des Verpackungsgesetztes (VerpackG) einhalten müssen Nähere Informationen dazu finden Sie hier: ProdSG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) VerpackG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

Art. 7 + 33 Sonstige

Information Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie verpflichtet, die Notifizierung Mitteilungspflicht nach Art. 7 Abs. 2, die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und die Informationspflicht nach Art. 33 …

Art. 7 Abs. 2 + Art. 33 Sonstige

Information Als Produzent oder Importeur von Erzeugnissen müssen Sie für die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoffe bei der Chemikalien-Agentur ECHA ein Registrierungsdossier einreichen. Ausnahme: Diese Pflicht gilt nicht für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden Im Zuge der Mitteilungspflicht müssen Sie folgende Informationen übermitteln: die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure …

Ergebnistext C Part1 Sonstige

 Information Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH-Verordnung betroffen sind, haben Sie bezüglich dieser Verordnungen keine Pflichten zu erfüllen. Allerdings müssen Sie lediglich auf Anfrage Ihrer Endabnehmer innerhalb von 45 Tagen die Informationen nach Art. 33 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen.