Information
Als Erstinverkehrbringer einer Mehrwegverpackung müssen Sie sich im Herstellerregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren.
Auch Befüller der Verpackung mit Ware müssen sich registrieren. (siehe Info-Kasten Lohnabfüllung)
Info: Lohnabfüllung liegt vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Verpackung muss im Auftrag eines Dritten mit Ware befüllt und
- an diesen Dritten abgegeben werden sowie
- ausschl. mit dem Namen oder der Marke des Dritten gekennzeichnet sein
PFAS-freie Lebensmittel-(LM)-Verpackungen
Beschränkung der Verwendung von BPA für alle LM-Verpackungen
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Lohnabfüllung liegt vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
die Verpackung muss im Auftrag eines Dritten mit Ware befüllt und
an diesen Dritten abgegeben werden sowie
ausschl. mit dem Namen oder der Marke des Dritten gekennzeichnet sein