Ist Ihre Firma Hersteller von Verpackungen oder Hersteller von Waren, die in einer Verpackung ihr Unternehmen (Inverkehrbringer verpackter Ware) verlassen oder verwenden Sie zusätzlich Verpackungen für Ihre vertriebene Ware?
Bitte informieren Sie sich, ob Sie Hersteller einer Verpackung im Sinne der EU-Verpackungsverordnung PPWR sind, auch wenn Sie dies nach Ihrem bisherigem Verständnis nicht sind.
Hersteller-Definition nach PPWR (Art. 122): Der Hersteller stellt als in der EU niedergelassener Erzeuger, Importeur oder Vertreiber verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU bereit (incl. Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung).
Quelle: EU-VerpackungsV PPWR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040
Hinweis: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) soll durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden. Dabei sollen die in Deutschland etablierten Strukturen beibehalten und verbessert werden. Das VerpackDG wurde im Februar 2026 vom Bundeskabinett beschlossen, wurde am 11.6. vom Bundestag angenommen und passierte am 10.7.2026 den Bundesrat. Das Gesetzgebungsverfahren zur nationalen Umsetzung der PPWR kann wie geplant abgeschlossen werden.
Der Kabinettentwurf des VerpackDG: Link https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_kabinett_entwurf_bf.pdf
Information Marktteilnehmer entspr. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz VerpackDG (DEU)*
Hersteller:
ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst: (für einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
- Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Herkunftsland.
- Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer.
- Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer.
- Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein.
Erzeuger:
ist eine natürliche oder juristische Person, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Importeur:
ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten.
Vertreiber/Händler:
ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreibt. Ausgeschlossen davon ist der Erzeuger und Importeur
Bevollmächtigter:
tritt im Namen des Herstellers als Erzeuger auf, falls kein in der EU ansässiger Hersteller existiert. Die Rolle des Bevollmächtigten kann vom Importeur übernommen werden Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Fulfillment-Dienstleister übernehmen als Dienstleister mindestens zwei der folgenden Aufgaben des Vertreibers/Verkäufers von Waren:
- die Lagerung von Produkten,
- das Verpacken
- das Adressieren und
- den Versand der Waren an die Kunden.
Übernimmt der Dienstleister mindestens zwei der beschriebenen Tätigkeiten und besitzt dabei keine Eigentumsrechte an den Waren, gilt er nach dem Verpackungsgesetz als Fulfillment-Dienstleister.
Verpackt ein Fulfillment-Dienstleister für seine Auftraggeber die jeweiligen Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, muss der Auftraggeber (Vertreiber der Waren) die verpackungsrechtlichen Pflichten für diese erfüllen.
Hinweis: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wird durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Dabei sollen die in Deutschland etablierten Strukturen beibehalten und verbessert werden. Das VerpackDG wurde im ersten Quartal 2026 im Bundeskabinett beschlossen. Anschließend wurde es vom Bundestag verabschiedet und hat den Bundesrat passert. beteiligt. Das Gesetzgebungsverfahren zur nationalen Umsetzung der PPWR kann wie geplant abgeschlossen werden.