Information zum Recycling Batterien

Information zur Recycling

Es sind die folgenden Recyclingeffizienzen zu erreichen:

  1. 65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
  2. 75 Prozent der durchschnittlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
  3. 50 Prozent der durchschnittlichen Masse sonstiger Altbatterien

Ferner müssen hinsichtlich Ökodesign und Kennzeichnung/Information die Vorgaben der
Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 umgesetzt werden. Diese treten mit Übergangsfristen in
Kraft und sind folgendem Link zu entnehmen: Neue EU-Vorschriften für nachhaltigere

Kennzeichnungspflichten nach EU-Batterie-Verordnung
– 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit allgemeinen Informationen gemäß Anhang VI Teil A der Verordnung
– 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung der Kapazität von wiederaufladbaren Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
– 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung mit ?nicht wiederaufladbar?für nicht wiederaufladbare Gerätebatterien
– 18.02.2027: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit einem QR-Code für den Zugriff auf alle batteriebezogenen Informationen
– 18.02.2027: Einführung des digitalen Batteriepasses alle neu in der EU auf den Markt gebrachten Traktionsbatterien, Batterien von Zweirädern und Industriebatterien über 2 kWh
– 18.08.2028: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder Nickel) bei Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
– 18.08.2033: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder Nickel) bei LV-Batterien

Timeline für sonstige Handlungspflichten nach der EU-Batterieverordnung
Jenseits der Kennzeichnungspflichten auf und im Zusammenhang mit Batterien schreibt die EU-Verordnung gestaffelt in Kraft tretende Organisationspflichten und Handlungsauflagen vor, die sich in einem Zeitplan wie folgt einordnen lassen:
– 18.02.2026: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher
– 19.07.2026: unmittelbar geltendes Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe mit Batterien, beheizbare Jacken) SMART CLOTHES
– 18.02.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien, die in Produkte eingebaut sind
– 18.08.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und ausschließlichem externen Speicher
– 18.08.2028: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von LV-Batterien
– 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Allzweck-Gerätebatterien
– 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für LV-Batterien
– 18.08.2030: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien mit ausschließlichem externen Speicher
– 18.08.2031: Pflicht zur Einhaltung des erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
– 18.08.2036: Pflicht zur Einhaltung des abermals erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien

Information zu Informationspflichten

Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über

  1. die Pflicht zur Rückgabe und die Rückgabemöglichkeiten im Handel,
  2. Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
  3. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
  4. die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und diemenschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie
  5. die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit
  6. die Pflicht zur getrennten Sammlung.
    Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542

Information zur Kennzeichnung

  1. Die Hersteller sind verpflichtet,
  2. alle Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (getrennte Sammlung) nach Anhang VI Teil B der Verordnung zu kennzeichnen,
  3. diverse Batterien mit CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Modellkennung und Verantwortlichenkennzeichnung zu versehen,
  4. Rückgabe und die Rückgabemöglichkeiten im Handel,
  5. Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
  6. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
  7. die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie
  8. die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.

Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542

Information zu Sorgfaltspflichten

Die Inverkehrbringer sind verpflichtet,

  1. für in Verkehr gebrachte Batterien Stichproben mit Blick auf die Verbrauchersicherheit durchzuführen, Beschwerden zu prüfen, erforderlichenfalls ein Register der erhaltenen Beschwerden, der nicht konformen Batterien und der Batterierückrufe zu führen und Händler über diese Überwachungen auf dem Laufenden zu halten,
  2. Erfüllungsstrategien sowie Risikomanagementsysteme einzuführen.

Quelle: EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542

Informationspfichten der Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH)

Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer zu informieren über

  1. die Verpflichtung der Endnutzer zur Entsorgung von Altbatterien,
  2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,
  3. Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
  4. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
  5. die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
  6. die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie
  7. die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.

Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Batterierechtdurchführungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/

Information

zusätzliche Informationen in:
– ÖkodesignV ESPR -> Förderung nachhaltiger Innovationen / Anreize zur Entwicklung umweltfreundlicher Produkte https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de
– Arbeitsplan zur ESPR https://green-forum.ec.europa.eu/news/2025-2030-working-plan-2025-07-11_en
– Batterierechtdurchführungsgesetz BattDG https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/
– EU-BattV EU-Batterieverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542
– ProduktsicherheitsV GPSR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988
– Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/
– Entscheidungsbaum REACh https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entscheidungsbaum-reach.html

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