Hersteller von Verpackungen

Information zu Regelungen für Hersteller von Verpackungen:

Hersteller von Verpackungen müssen künftig über ein Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass ihre Verpackungen den umfangreichen Anforderungen der Verordnung entsprechen – etwa hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Schadstofffreiheit oder Rezyklateinsatz.
Hersteller müssen sicherstellen, dass die von ihnen importierten Verpackungen den PPWR-Anforderungen entsprechen und dass eine EU-Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation vorliegen. Diese sind bereitzuhalten und auf Verlangen den Überwachungsbehörden vorzulegen.
Hersteller nach PPWR (Artikel 3 Abs. 15) ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.
Dies umfasst:

  • die erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Herkunftsland,
  • die Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an den Endabnehmer,
  • die direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer und
  • das Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein.

Quelle: EU-VerpackungsV PPWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040

Information zu Einweg-Kunststoffprodukten

Information zu Einweg-Kunststoffprodukten

Wenn Sie Einwegkunststoffprodukte nach Anhang 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes EWKFondsG (z.B. Lebensmittelboxen, Getränkebecher, Feuchttücher, Plastiktüten, etc.) in Verkehr bringen, müssen Sie ihre Firma beim Umweltbundesamt registrieren und die entsprechende Abgabe entrichten. Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm sind künftig von der Abgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz ausgenommen. Bringen Sie Einwegkunststoffprodukte im EU-Ausland in Verkehr, haben Sie sich jeweils im Mitgliedstaat zu registrieren. Sie müssen sicherstellen, dass der Summengrenzwert für gefährliche Chemikalien (Pb, Hg, Cd, Cr(VI)) von 100 mg/kg Verpackungsmaterial nicht überschritten wird. Wenn Sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen, können Sie freiwillig anstatt Ihres Kunden die Verpackung lizenzieren.
Quellen:
Einwegkunststofffondsgesetz EWKFondsG
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html

Registrierung auf der Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes unter:
https://www.einwegkunststofffonds.de/de

 Information zu Regelungen für Importeure in EU-Mitgliedsstaaten

Der Erzeuger außerhalb der EU muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben. Hat der Erzeuger die Konformität der Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten? Sie als Importeur müssen Name und Handelsname (des Importeurs) auf der Verpackung ausweisen.

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