ChemVerbotV + POP Electro

Information

Hinweis zu Chemikalienverbotsverordnung und POP-Verordnung

Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV oder Anhang 1 der Europäischen Verordnung 2019/1021 (POP-Verordnung) genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV sowie der POP-Verordnung.