Information zu Einweg-Kunststoffprodukten
Wenn Sie Einwegkunststoffprodukte nach Anhang 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes (z.B. Lebensmittelboxen, Getränkebecher, Feuchttücher, Plastiktüten, etc.) in Verkehr bringen, müssen sie ihre Firma beim Umweltbundesamt registrieren, und die entsprechende Abgabe zu entrichten. Bringen sie Einwegkunststoffprodukte im EU-Ausland in Verkehr, haben sie sich jeweils im Mitgliedsstaat zu registrieren.
Sie müssen sicherstellen, dass der Summengrenzwert für gefährliche Chemikalien (Pb, Hg, Cd, Cr(VI)) von 100 mg/kg Verpackungsmaterial eingehalten ist.
Wenn Sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen, können Sie freiwillig anstatt ihres Kunden die Verpackung lizensieren.