Information Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: REACH und die Anforderungen an Erzeugnisse Helpdesk – Startseite – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de)
Schlagwort-Archive: sonstige
Ergebnistext A + B Part2 Sonstige
Information Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (gesetze-im-internet.de) REACH und die Anforderungen an Erzeugnisse BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Startseite – ECHA (europa.eu) Helpdesk – Startseite – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de)
ChemVerbotV + POP Sonstige
Information Chemikalienverbotsverordung und POP-Verordung Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV. Allerdings gelten für Stoffe und Stoffgemische, die in Anhang 1 der …
ProdSG + VerpackG Sonstige
Information Produktsicherheits- und Verpackungsgesetz Bitte beachten Sie, dass Sie darüber hinaus die Anforderungen und Regelungen des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) und des Verpackungsgesetztes (VerpackG) einhalten müssen, wie auch die jeweiligen produktspezifischen Anforderungen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: ProdSG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) VerpackG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Art. 7.1 & 7.2 + 33 Sonstige
Information Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie verpflichtet die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2, die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und die Informationspflicht nach Art. 33 der …
Art. 7 Abs. 2 + Art. 33 Sonstige
Information Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung Im Zuge der Notifizierung müssen Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln: die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure gemäß Anhang VI Abschnitt 1 der REACH Verordnung (VO) mit Ausnahme von deren eigenen Betriebstandorten; die Registrierungsnummer(n) nach Artikel 20 …
Ergebnistext C Part1 Sonstige
Information Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH Verordnung betroffen sind, haben Sie bezüglich dieser Verordnungen keine Pflichten zu erfüllen. Hinweis: Bitte beachten Sie zusätzlich die folgende Richtlinien und Gesetzgebungen:
Ergebnistext B Part1 Sonstige
Information Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung Bei gewerblichen Abnehmern müssen Sie diese Informationen direkt eigentverantwortlich übermitteln. Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer sind, müssen Sie die nachfoldenden Informationen erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist hiervon die SCIP-Meldung. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben. Hinweis: …
Ergebnistext A Part1 Sonstige
Information Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung Bei gewerblichen Abnehmern müssen Sie diese Informationen direkt eigentverantwortlich übermitteln. Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer sind, müssen Sie die nachfoldenden Informationen erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist hiervon die SCIP-Meldung. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben. Hinweis: …
Ergebnistext 0 Sonstige
Information Bitte prüfen Sie nochmals, ob es sich bei Ihrem Produkt um ein sonst. Erzeugnis nach Art. 33 der REACH Verordnung handelt. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: ElektroG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)