Information Chemikalienverbotsverordung und POP-Verordung Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV. Allerdings gelten für Stoffe und Stoffgemische, die in Anhang 1 der …
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ProdSG + VerpackG Electro
Information Produktsicherheits- und Verpackungsgesetz Bitte beachten Sie, dass Sie darüber hinaus die Anforderungen und Regelungen des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) und des Verpackungsgesetztes (VerpackG) einhalten müssen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: ProdSG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) VerpackG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Ergebnistext E 1 / E 2 (Hersteller/ Importeur) Part4 Electro
Information Weitere Informationen zu dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung finden Sie auf folgenden Seiten: ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (gesetze-im-internet.de) Reach Verordnung BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Startseite – ECHA (europa.eu) Helpdesk – Startseite – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de) Hinweis: …
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Ergebnistext F 1 / F 2 (Händler) Part4 Electro
Information Weitere Informationen zu dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung finden Sie auf folgenden Seiten: ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (gesetze-im-internet.de) Reach Verordnung BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Startseite – ECHA (europa.eu) Helpdesk – Startseite – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de) Hinweis: …
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Ergebnistext D
Information Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH Verordnung betroffen sind, haben Sie diesbezüglich keine Pflichten zu erfüllen.
Händler Art. 7.2 + 33 Electro
Information Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält, sind Sie als Händler verpflichtet zu überprüfen, ob der Hersteller/ Importeur die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 erfüllt hat. Wenn der Hersteller/ Importeuer bereits eine SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 abgegeben hat, müssen Sie nur noch eine vereinfachte SCIP-Meldung machen. …
Hersteller/ Importeur Art. 7.2 + 33 Electro
Information Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung Im Zuge der Notifizierung müssen Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln: 1. die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure gemäß Anhang VI Abschnitt 1 der REACH Verordnung (VO) mit Ausnahme von deren eigenen Betriebstandorten; 2. die Registrierungsnummer(n) nach …
Händler Art. 7.1 & 7.2 + 33 Electro
Information Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie als Händler verpflichtet zu überprüfen, ob der Hersteller/ Importeur die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 und die Registrierungspflicht nach Art. 7 …
Hersteller/ Importeur Art. 7.1 & 7.2 + 33 Electro
Information Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie verpflichtet die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2, die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und die Informationspflicht nach Art. 33 der …
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Ergebnistext F 2 (Händler) Part3 Electro
Information Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung Wenn Ihre Abnehmer nicht ausschließlich Privatabnehmer sind (sowohl B2B als auch B2C), müssen Sie die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordnung, wie auch gegebenenfalls notwendige SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 eigenverantwortlich weitergeben.