Information Bitte prüfen Sie nochmals, ob es sich bei Ihrem Produkt um ein sonst. Erzeugnis nach Art. 33 der REACH Verordnung handelt. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: ElektroG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
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Ergebnistext A und Ergebnistext B Part2 Chemikalien
Information Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: Startseite – ECHA (europa.eu) BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (gesetze-im-internet.de) REACH und die Anforderungen an Erzeugnisse Helpdesk – Startseite
Zwischenergebnis 2.1 Part2 Chemikalien
Information CLP-Verordnung und PCN-Meldung Sollte es sich bei Ihrer Chemikalie um ein Gemisch handeln, müssen Sie als Händler pürfen, ob der Hersteller einen UFI Code generiert und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 (sog. PCN-Meldung) getätigt hat. Sollten Sie das Gemisch unter eigenem Markennamen vertreiben, müssen Sie die Meldung selbst vornehmen. https://eur-lex.europa.eu/legal-content Weitere Informationen finden …
Zwischenergebnis 2.0 Part2 Chemikalien
Information CLP-Verordnung und PCN-Meldung Sollte es sich bei Ihrer Chemikalie um ein Gemisch handeln, muss darüber hinaus ein UFI Code genertiert werden und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 getätigt werden (sog. PCN-Medlung). https://eur-lex.europa.eu/legal-content Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: Startseite – ECHA (europa.eu) BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz …
Ergebnistext C Chemikalien
Information Chemikalienverbotsverordnung Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV. ChemVerbotsV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) Sollte es sich bei Ihrem Produkt um ein …
Zwischenergebnis 1.1 Chemikalien
Information Für verwendungsbeschränkte Stoffe müssen die Anforderungen der Beschränkung nach der REACH Verordnung eingehalten werden.
Zwischenergebnis 1.0 Chemikalien
Information Zulassungspflichtige Stoffe bedürfen einer fristgerechten Zulassung nach der REACH Verordnung.
Zwischenergebnis 0.2 Chemikalien
Information Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr. Da es sich allerdings um ein Recyclingprodukt handelt ist keine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH Verordnung notwendig.
Zwischenergebnis 0.1 Chemikalien
Information Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr und somit ist eine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH Verordnung notwendig.
Ergebnistext B Part1 Chemikalien
Information Als Hersteller oder Importeur müssen Sie die Informationen nach Art. 32 der REACH Verordnung dem Kunden mitteilen. Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten: