Ergebnistext E 1 / E 2 (Hersteller/ Importeur) Part4 Electro

 Information Weitere Informationen zu dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung finden Sie auf folgenden Seiten: ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (gesetze-im-internet.de) Reach Verordnung BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Startseite – ECHA (europa.eu) Helpdesk – Startseite – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de) Hinweis: …

Ergebnistext F 1 / F 2 (Händler) Part4 Electro

 Information Weitere Informationen zu dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung finden Sie auf folgenden Seiten: ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (gesetze-im-internet.de) Reach Verordnung BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Startseite – ECHA (europa.eu) Helpdesk – Startseite – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de) Hinweis: …

Händler Art. 7.2 + 33 Electro

 Information Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält, sind Sie als Händler verpflichtet zu überprüfen, ob der Hersteller/ Importeur die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 erfüllt hat. Wenn der Hersteller/ Importeuer bereits eine SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 abgegeben hat, müssen Sie nur noch eine vereinfachte SCIP-Meldung machen. …

Hersteller/ Importeur Art. 7.2 + 33 Electro

 Information Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung Im Zuge der Notifizierung müssen Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln: 1. die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure gemäß Anhang VI Abschnitt 1 der REACH Verordnung (VO) mit Ausnahme von deren eigenen Betriebstandorten; 2. die Registrierungsnummer(n) nach …

Händler Art. 7.1 & 7.2 + 33 Electro

 Information Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie als Händler verpflichtet zu überprüfen, ob der Hersteller/ Importeur die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 und die Registrierungspflicht nach Art. 7 …

Hersteller/ Importeur Art. 7.1 & 7.2 + 33 Electro

 Information Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie verpflichtet die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2, die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und die Informationspflicht nach Art. 33 der …

Ergebnistext F 2 (Händler) Part3 Electro

 Information Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung Wenn Ihre Abnehmer nicht ausschließlich Privatabnehmer sind (sowohl B2B als auch B2C), müssen Sie die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordnung, wie auch gegebenenfalls notwendige SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 eigenverantwortlich weitergeben.

Ergebnistext F 1 (Händler) Part3 Electro

 Information Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer (nur B2C) sind, müssen Sie die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordungung erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen hiervon ist die gegebenfalls notwenige SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2. Diese müssen Sie …

Ergebnistext E 2 (Hersteller/ Importeur) Part3 Electro

 Information Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung Wenn Ihre Abnehmer nicht ausschließlich Privatabnehmer sind (sowohl B2B als auch B2C), müssen Sie die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordnung, wie auch gegebenenfalls notwendige SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 eigenverantwortlich abgeben und zur Verfügung stellen.