Kein Firmensitz in Deutschland verpackungen

 Information für ausländische Unternehmen

Als ausländisches Unternehmen sind Sie ggf. verpflichtet, Anforderung des deutschen Verpackungsgesetzes zu erfüllen.
Entscheidend ist, wer bei Grenzübertritt Eigentümer der Ware ist. Ist dies Ihr Kunde, so ist er Inverkehrbringer der Ware und Sie haben keine Pflichten.
Sind Sie bei Grenzübertritt der Eigentümer (Lieferung „frei Haus“ oder e-Commerce), wird Ihr Unternehmen zum Erstinverkehrbringer. Als solcher muss Ihr Unternehmen die Pflichten als Erstinverkehrbringer nach Deutschen Verpackungsgesetz erfüllen.

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