Timeline für sonstige Handlungspflichten nach der EU-Batterieverordnung
Jenseits der Kennzeichnungspflichten auf und im Zusammenhang mit Batterien schreibt die EU-Verordnung gestaffelt in Kraft tretende Organisationspflichten und Handlungsauflagen vor, die sich in einem Zeitplan wie folgt einordnen lassen:
- 18.08.2024: Pflicht zur Einspeisung von Daten zu Alterungszustand und Lebensdauer von LV- und Elektrofahrzeugbatterien in Batteriemanagement-Systemen von stationären Energiespeichersysteme
- 18.08.2024: Technische Unterlagen für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme müssen belegen, dass diese Systeme unter normalen Bedingungen verwendungssicher sind
- 18.08.2025: Harmonisierung von Pflichten der Altbatterierücknahme und -sammlung sowie Vereinheitlichung der erweiterten Herstellerverantwortung
- 18.08.2025: Einführung von Sorgfaltspflichten für gewerbliche Inverkehrbringer oder Inbetriebnehmer von Batterien in Verbindung mit Pflichten zur Einrichtung von Erfüllungsstrategien sowie Risikomanagementsystemen
- 18.08.2025: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien
- 18.02.2026: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher
- 18.02.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien, die in Produkte eingebaut sind
- 18.08.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und ausschließlichem externen Speicher
- 18.08.2028: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von LV-Batterien
- 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Allzweck-Gerätebatterien
- 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für LV-Batterien
- 18.08.2030: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien mit ausschließlichem externen Speicher
- 18.08.2031: Pflicht zur Einhaltung des erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
- 18.08.2036: Pflicht zur Einhaltung des abermals erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien