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Chemikalienverbotsverordung und POP-Verordung
Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV.
Allerdings gelten für Stoffe und Stoffgemische, die in Anhang 1 der Europäischen Verordnung 2019/1021 (POP-Verordnung) aufgeführt sind ein generelles Inverkehrbringungsverbot oder eine Stoffbeschränkung! Nähere Informationen dazu finden Sie hier: