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Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung
Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer (nur B2C) sind, müssen Sie die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordungung erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen hiervon ist die gegebenfalls notwenige SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben.