Ergebnistext F 1 Händler Part1 Electro

 Information

Elektro- und Elektronikgeräte

Als Händler von Elektro- oder Elektronikgeräten haben Sie selbst einige Pflichten zu erfüllen. Denn was die Eigenschaften Ihrer Produkte angeht, müssen Sie sich an das ElektroG – Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten halten.

Darunter fallen Anforderungen an die Produktkonzeption nach § 4 des ElektroG. Sie müssen daher prüfen, ob der Hersteller

ihr Elektro- und Elektronikgerät möglichst so gestaltet hat, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden kann.

Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, möglichst so gestaltet sind, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können.

die Elektro- und Elektronikgeräte so gestalten hat, dass, wenn Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar sind, die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.

die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.

Registrierungspflicht nach dem ElektroG

Darüber hinaus müssen Sie prüfen, ob der Inverkehrbringer die Registrierungspflicht nach § 6 des ElektroG für das Inverkehr bringen von Elektro- oder Elektronikgeräte erfüllt.

Für Vertreiber und Betreiber von elektronischen Marktplätzen bedeutet dies, dass sie bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung durch den Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte nicht bereitstellen dürfen. Fulfilment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG

Der Händler hat zu pürfen, ob die in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so gekennzeichnet wurden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann. Außerdem muss er prüfen. ob die Geräte mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft kennzeichnen gekennzeichnet wurden, sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.

Des Weiteren müssen Sie noch eine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufbringen.