Information zur Vollständigkeitserklärung
Die Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr abgeben werden. Fällt der Stichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Die Vollständigkeitserklärungen der Unternehmen müssen durch externe Dritte geprüft („testiert“) werden. Dazu berechtigt sind Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie Sachverständige im Sinne des Verpackungsgesetzes.