Registierungspflicht 2 Punkte verpackungen

 Information zu Verpackungen, die nicht beim Verbraucher anfallen (B2B)

  1. Registrierungspflicht: Sie müssen sich im Verpackungsregister registrieren und im Rahmen der Registrierung den vorbeteiligten Kauf Ihrer Serviceverpackungen bestätigen.
    Verpackungsregister
  2. Rücknahmepflicht: Grundsatzlich gilt für die gewerblichen Verpackungen, dass der Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber der verpackten Ware zur unentgeltlichen Rücknahme der Verpackung am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe verpflichtet ist. Das Gesetz lässt jedoch ausdrücklich zu, dass die Beteiligten davon abweichende Vereinbarungen treffen können, was in der Praxis fast immer der Fall ist.

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