Kennzeichnungspflichten nach EU-Batterie-Verordnung
18.08.2024: Inkrafttreten diverser neuer Kennzeichnungspflichten (CE, Konformitätserklärung, Modellkennung, Verantwortlichenkennzeichnung) für Batterien und Einführung von Kontrollpflichten für Händler
18.08.2024: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über Leistung und Haltbarkeit bei Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung
18.08.2025: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (getrennte Sammlung) nach Anhang VI Teil B der Verordnung
18.08.2025: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien, die mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Cd oder Pb) unterhalb des Mülltonnensymbols
18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit allgemeinen Informationen gemäß Anhang VI Teil A der Verordnung
18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung der Kapazität von wiederaufladbaren Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung mit ?nicht wiederaufladbar?für nicht wiederaufladbare Gerätebatterien
18.02.2027: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit einem QR-Code für den Zugriff auf alle batteriebezogenen Informationen
18.02.2027: Einführung des Batteriepasses für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien
18.08.2028: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder Nickel) bei Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien
18.08.2033: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder Nickel) bei LV-Batterien