Ergebnis 7: Informationspflicht Batterien

  Information zur Informationspflicht

Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

  1. dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
  3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach §17 Absatz 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

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