Information zum Recycling
Es sind die folgenden Recyclingeffizienzen zu erreichen:
- 65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
- 75 Prozent der durchschnittlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
- 50 Prozent der durchschnittlichen Masse sonstiger Altbatterien
Ferner müssen hinsichtlich Ökodesign und Kennzeichnung/Information die Vorgaben der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 umgesetzt werden. Diese treten mit Übergangsfristen in Kraft und sind folgendem Link zu entnehmen:
Kennzeichnungspflichten nach EU-Batterie-Verordnung
- 18.08.2024: Inkrafttreten diverser neuer Kennzeichnungspflichten (CE, Konformitätserklärung, Modellkennung,
Verantwortlichenkennzeichnung) für Batterien und Einführung von Kontrollpflichten für Händler - 18.08.2024: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über Leistung und Haltbarkeit bei Industriebatterien mit mehr als 2 kWh,
Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung - 18.08.2025: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (getrennte Sammlung) nach
Anhang VI Teil B der Verordnung
Hinweis: Der Cd-Grenzwert gilt für das EU-Ausland, in Deutschland ist Cd nach BattG vollständig verboten. - 18.08.2025: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien, die mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, mit dem
chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Cd oder Pb) unterhalb des Mülltonnensymbols - 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit allgemeinen Informationen gemäß Anhang VI Teil A der Verordnung
- 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung der Kapazität von wiederaufladbaren Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
- 18.08.2026: Pflicht zur Kennzeichnung mit ?nicht wiederaufladbar? für nicht wiederaufladbare Gerätebatterien
- 18.02.2027: Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien mit einem QR-Code für den Zugriff auf alle batteriebezogenen Informationen
- 18.02.2027: Einführung des Batteriepasses für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und
Elektrofahrzeugbatterien - 18.08.2028: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder
Nickel) bei Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und
Starterbatterien - 18.08.2033: Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen über den Rezyklatgehalt (wiedergewonnener Anteil an Kobalt, Lithium oder
Nickel) bei LV-Batterien
Timeline für sonstige Handlungspflichten nach der EU-Batterieverordnung
Jenseits der Kennzeichnungspflichten auf und im Zusammenhang mit Batterien schreibt die EU-Verordnung gestaffelt in Kraft tretende
Organisationspflichten und Handlungsauflagen vor, die sich in einem Zeitplan wie folgt einordnen lassen:
Jenseits der Kennzeichnungspflichten auf und im Zusammenhang mit Batterien schreibt die EU-Verordnung gestaffelt in Kraft tretende
Organisationspflichten und Handlungsauflagen vor, die sich in einem Zeitplan wie folgt einordnen lassen:
- 18.08.2024: Pflicht zur Einspeisung von Daten zu Alterungszustand und Lebensdauer von LV- und Elektrofahrzeugbatterien in
Batteriemanagement-Systemen von stationären Energiespeichersystemen - 18.08.2024: Technische Unterlagen für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme müssen belegen, dass diese Systeme unter
normalen Bedingungen verwendungssicher sind - 18.08.2025: Harmonisierung von Pflichten der Altbatterierücknahme und -sammlung sowie Vereinheitlichung der erweiterten
Herstellerverantwortung - 18.08.2025: Einführung von Sorgfaltspflichten für gewerbliche Inverkehrbringer oder Inbetriebnehmer von Batterien in Verbindung mit
Pflichten zur Einrichtung von Erfüllungsstrategien sowie Risikomanagementsystemen - 18.08.2025: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien
- 18.02.2026: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien ohne
ausschließlichen externen Speicher - 18.02.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und
LV-Batterien, die in Produkte eingebaut sind - 18.08.2027: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Industriebatterien mit mehr
als 2 kWh und ausschließlichem externen Speicher - 18.08.2028: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von LV-Batterien
- 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für Allzweck-Gerätebatterien
- 18.08.2028: Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit für LV-Batterien
- 18.08.2030: Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien mit
ausschließlichem externen Speicher - 18.08.2031: Pflicht zur Einhaltung des erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für
Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien - 18.08.2036: Pflicht zur Einhaltung des abermals erhöhten gesetzlichen Mindestrezyklatanteils an Kobalt, Lithium oder Nickel für
Industriebatterien ohne ausschließlichen externen Speicher mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien