Informationen zu Stoffbeschränkungen Für verwendungsbeschränkte Stoffe müssen die Anforderungen der Beschränkung nach der REACH-Verordnung eingehalten werden.
Archiv des Monats: Januar 2023
Zwischenergebnis 1.0 Chemikalien
Information zur Zulassung Zulassungspflichtige Stoffe bedürfen einer fristgerechten Zulassung nach der REACH-Verordnung.
Zwischenergebnis 0.2 Chemikalien
Information zu Recyclingprodukten Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr. Da es sich allerdings um ein Recyclingprodukt handelt ist keine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH-Verordnung notwendig.
Zwischenergebnis 0.1 Chemikalien
Information zur Registrierung Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr und somit ist eine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH-Verordnung notwendig.
Ergebnistext B Part1 Chemikalien
Informationen für Hersteller und Importeure von Chemikalien, die nicht als Gefahrstoff eingestuft sind Als Hersteller oder Importeur müssen Sie die Informationen nach Art. 32 der REACH-Verordnung dem Kunden mitteilen. Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Ergebnistext A Part1 Chemikalien
Informationen für Händler und Spediteure Als Händler oder Spediteur müssen Sie prüfen, ob die Anforderungen der REACH-Verordnung durch den Hersteller/Importeur erfüllt wurden. Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Zwischenergebnis 2.1 Part1 Chemikalien
Information Als Händer müssen Sie prüfen, ob seitens des Herstellers/ Importeurs die Chemikalien: nach der CLP-Verodnung Anhang I sinnvoll eingestuft wurden nach Anhang II der CLP-VO verpackt und gekennzeichnet wurden Sicherheitsdatenblätter nach der REACH-Verordnung Anhang II vorliegen Außerdem müssen Sie die Gefahrgutrechte nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) einhalten. GGBefG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) Darüber hinaus müssen …
Zwischenergebnis 2.0 Part1 Chemikalien
Informationen für Hersteller und Importeure von Gefahrstoffen Als Hersteller oder Importeur aus Nicht-EU-Ländern haben Sie folgende Pflichten zu erfüllen. Sie müssen Ihre Chemikalien nach Anhang I der CLP-Verordnung einstufen gem. Anhang II verpacken und kennzeichnen nach der REACH-Verordnung Anhang II Sicherheitsdatenblätter erstellen und dieses Sicherheitsdatenblatt den Kunden bei Lieferung zur Verfügung stellen Darüber hinaus müssen …
Sind Sie Hersteller, Importeur, Händler oder ein andere Akteur der Lieferkette, der ein sonstiges Erzeugnis nach Art. 33 der REACH Verordnung in Verkehr bringt?
Sind Sie Hersteller, Importeur, Händler oder ein anderer Akteur der Lieferkette, der ein sonstiges Erzeugnis nach Art. 33 der REACH-Verordnung in Verkehr bringt? * **
Enthält Ihre Chemikalie Stoffe, die in Anlage 1 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotV) aufgeführt sind?
Enthält Ihre Chemikalie Stoffe, die in Anlage 1 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotV) aufgeführt sind?