Art. 7 + 33 Sonstige

Information Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie verpflichtet, die Notifizierung Mitteilungspflicht nach Art. 7 Abs. 2, die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und die Informationspflicht nach Art. 33 …

Art. 7 Abs. 2 + Art. 33 Sonstige

Information Als Produzent oder Importeur von Erzeugnissen müssen Sie für die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoffe bei der Chemikalien-Agentur ECHA ein Registrierungsdossier einreichen. Ausnahme: Diese Pflicht gilt nicht für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden Im Zuge der Mitteilungspflicht müssen Sie folgende Informationen übermitteln: die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure …

Ergebnistext C Part1 Sonstige

 Information Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH-Verordnung betroffen sind, haben Sie bezüglich dieser Verordnungen keine Pflichten zu erfüllen. Allerdings müssen Sie lediglich auf Anfrage Ihrer Endabnehmer innerhalb von 45 Tagen die Informationen nach Art. 33 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen.

Ergebnistext B Part1 Sonstige

Information Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer sind, müssen Sie die nachfolgenden Informationen erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist hiervon die SCIP-Meldung. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben.

Ergebnistext A Part1 Sonstige

Information Informationen zur Informationspflicht von Kunden Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer sind, müssen Sie die nachfolgenden Informationen erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist hiervon die SCIP-Meldung. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben.

Ergebnistext B Part2 Chemikalien

 Information Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: Startseite – ECHA (europa.eu) BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (gesetze-im-internet.de) REACH und die Anforderungen an Erzeugnisse Helpdesk – Startseite

Zwischenergebnis 2.1 Part2 Chemikalien

Information CLP-Verordnung und PCN-Meldung Sollte es sich bei Ihrer Chemikalie um ein Gemisch handeln, müssen Sie als Händler prüfen, ob der Hersteller einen UFI-Code generiert und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 (sog. PCN-Meldung) getätigt hat. Sollten Sie das Gemisch unter eigenem Markennamen vertreiben, müssen Sie die Meldung selbst vornehmen. https://eur-lex.europa.eu/legal-content Weitere Informationen finden Sie …

Zwischenergebnis 2.0 Part2 Chemikalien

Information CLP-Verordnung und PCN-Meldung Sollte es sich bei Ihrem Produkt um ein Gemisch handeln, muss darüber hinaus ein UFI Code generiert werden und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 getätigt werden (sog. PCN-Meldung). https://eur-lex.europa.eu/legal-content Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: Startseite – ECHA (europa.eu) BAuA – REACH – Die REACH-Verordnung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz …

Ergebnistext C Chemikalien

Information Chemikalienverbotsverordnung Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV. ChemVerbotsV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)