Hersteller/ Importeur Art. 7.1 & 7.2 + 33 Electro

 Information

Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie verpflichtet die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2, die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und die Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung zu erfüllen.

Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung

Im Zuge der Notifizierung müsse Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln:

  1. die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure gemäß Anhang VI Abschnitt 1 der REACH Verordnung (VO) mit Ausnahme von deren eigenen Betriebstandorten;
  2. die Registrierungsnummer(n) nach Artikel 20 Absatz 1 der REACH VO, falls verfügbar;
  3. die Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4;
  4. die Einstufung des Stoffes/der Stoffe gemäß Anhang VI Abschnitte 4.1 und 4.1 der REACH VO
  5. eine kurze Beschreibung der Verwendung(en) des Stoffes/der Stoffe in dem Erzeugnis gemäß Anhang VI Abschnitt 3.5. der REACH VO und der Verwendungen des Erzeugnisses/der Erzeugnisse
  6. der Mengenbereich des Stoffes/der Stoffe, beispielsweise 1 bis 10 t, 10 bis 100 t usw.

Ausnahme:

Diese Notifizierungspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen. Falls Sie Einzelhändler sind und Ihre Erzeugnisse nur an Verbraucher liefern, müssen Sie keine Meldung an die SCIP-Datenbank machen.

Meldung nach Art. 7 Abs. 1

Als Produzent oder Importeur von Erzeugnissen müssen Sie eine Meldung an die Chemikalien Agentur ECHA abgeben.

Ausnahme:

Die Pflichten gelten nicht für Stoffe, die bereits von einem Hersteller oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert wurden.

Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung

Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:

  • Regelmäßige Überprüfung, ob weitere Stoffe, die in Ihren Erzeugnissen enthalten sind, in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregende Stoffe aufgenommen wurden. (Die Aktualisierung dieser Kandidatenliste erfolgt halbjährlich)
  • Ihre Kunden und Verbraucher müssen Sie darüber informieren, dass Stoffe der Kanidatenliste mit mehr als 0,1w% in Ihrem Erzeugnis enthalten sind und stellen dementsprechend für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende, Informationen zur Verfügung und geben aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichten, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen.

Weitere Informationen hierzu sowie die akutelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.