Ergebnistext E 1 (Hersteller/ Importeur) Part1 Electro

 Information

Elektro- und Elektronikgeräte

Als Hersteller/ Importeur von Elektro- oder Elektronikgeräten haben Sie selbst einige Pflichten zu erfüllen. Denn was die Eigenschaften Ihrer Produkte angeht, müssen Sie sich an das ElektroG – Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten halten.

Darunter fallen Anforderungen an die Produktkonzeption nach § 4 des ElektroG:

  • Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden.
  • Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können.
  • Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.
  • Der Hersteller soll die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.

Registrierungspflicht nach dem ElektroG

Darüber hinaus besteht die Registrierungspflichtnach § 6 des ElektroG für das Inverkehr bringen von Elektro- oder Elektronikgeräte.

Hierfür muss sich der Inverkehrbringer bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anhang 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 beizufügen. Der Hersteller oder Importeur hat der zuständigen Behörde eine Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.

Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht Inverkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

Als Importeur und Vertreiber und Betreiber von elektronischen Marktplätzen bedeutet dies, dass sie bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung durch den Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte nicht Bereitstellen dürfen. Fulfilment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG

Die in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte müssen vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann. Die Geräte sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.

Des Weiteren müssen Sie noch eine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufbringen.