Chemikalienverbotsverordung und POP-Verordung
Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV.
Allerdings gelten für Stoffe und Stoffgemische, die in Anhang 1 der Europäischen Verordnung 2019/1021 (POP-Verordnung) aufgeführt sind ein generelles Inverkehrbringungsverbot oder eine Stoffbeschränkung! Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
Produktsicherheits- und Verpackungsgesetz
Bitte beachten Sie, dass Sie darüber hinaus die Anforderungen und Regelungen des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) und des Verpackungsgesetztes (VerpackG) einhalten müssen.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
Weitere Informationen zu dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung finden Sie auf folgenden Seiten:
Hinweis:
Bitte beachten Sie zusätzlich die folgende Richtlinien und Gesetzgebungen:
EU Richtlinie 2014/35 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,. Die sog. Niederspannungsrichtlinie greift, für elektrische Betriebsmittel, wenn sie bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 Volt für Gleichstrom. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind.
Weitere Informationen zu dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung finden Sie auf folgenden Seiten:
Hinweis:
Bitte beachten Sie zusätzlich die folgende Richtlinien und Gesetzgebungen:
EU Richtlinie 2014/35 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,. Die sog. Niederspannungsrichtlinie greift, für elektrische Betriebsmittel, wenn sie bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 Volt für Gleichstrom. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind.
Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH Verordnung betroffen sind, haben Sie diesbezüglich keine Pflichten zu erfüllen.
Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält, sind Sie als Händler verpflichtet zu überprüfen, ob der Hersteller/ Importeur die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 erfüllt hat. Wenn der Hersteller/ Importeuer bereits eine SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 abgegeben hat, müssen Sie nur noch eine vereinfachte SCIP-Meldung machen. Des Weiteren müssen Sie die Informationen nacht Art. 33 der REACH Verordnung weitergeben.
Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichten, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen.
Weitere Informationen hierzu sowie die akutelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung
Im Zuge der Notifizierung müssen Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln:
1. die Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure gemäß Anhang VI Abschnitt 1 der REACH Verordnung (VO) mit Ausnahme von deren eigenen Betriebstandorten;
2. die Registrierungsnummer(n) nach Artikel 20 Absatz 1 der REACH VO, falls verfügbar;
3. die Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4;
4. die Einstufung des Stoffes/der Stoffe gemäß Anhang VI Abschnitte 4.1 und 4.1 der REACH VO
5. eine kurze Beschreibung der Verwendung(en) des Stoffes/der Stoffe in dem Erzeugnis gemäß Anhang VI Abschnitt 3.5. der REACH VO und der Verwendungen des Erzeugnisses/der Erzeugnisse
6. der Mengenbereich des Stoffes/der Stoffe, beispielsweise 1 bis 10 t, 10 bis 100 t usw.
Ausnahme:
Diese Notifizierungspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen. Falls Sie Einzelhändler sind und Ihre Erzeugnisse nur an Verbraucher liefern, müssen Sie keine Meldung an die SCIP-Datenbank machen.
Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie als Händler verpflichtet zu überprüfen, ob der Hersteller/ Importeur die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 und die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 erfüllt hat. Wenn der Hersteller/ Importeuer bereits eine SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 abgegeben hat, müssen Sie nur noch eine vereinfachte SCIP-Meldung machen. Des Weiteren müssen Sie die Informationen nacht Art. 33 der REACH Verordnung weitergeben.
Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichten, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen.
Weitere Informationen hierzu sowie die akutelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie verpflichtet die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2, die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und die Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung zu erfüllen.
Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung
Im Zuge der Notifizierung müsse Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln:
Ausnahme:
Diese Notifizierungspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen. Falls Sie Einzelhändler sind und Ihre Erzeugnisse nur an Verbraucher liefern, müssen Sie keine Meldung an die SCIP-Datenbank machen.
Meldung nach Art. 7 Abs. 1
Als Produzent oder Importeur von Erzeugnissen müssen Sie eine Meldung an die Chemikalien Agentur ECHA abgeben.
Ausnahme:
Die Pflichten gelten nicht für Stoffe, die bereits von einem Hersteller oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert wurden.
Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichten, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen.
Weitere Informationen hierzu sowie die akutelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung
Wenn Ihre Abnehmer nicht ausschließlich Privatabnehmer sind (sowohl B2B als auch B2C), müssen Sie die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordnung, wie auch gegebenenfalls notwendige SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 eigenverantwortlich weitergeben.
Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung
Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer (nur B2C) sind, müssen Sie die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordungung erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen hiervon ist die gegebenfalls notwenige SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben.
Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung
Wenn Ihre Abnehmer nicht ausschließlich Privatabnehmer sind (sowohl B2B als auch B2C), müssen Sie die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordnung, wie auch gegebenenfalls notwendige SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2 eigenverantwortlich abgeben und zur Verfügung stellen.
Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung
Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer (nur B2C) sind, müssen Sie die Informationen nach Art. 33 der REACH Verordungung erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen hiervon ist die gegebenfalls notwenige SCIP-Meldung nach Art. 7 Abs. 2. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben.
Weitere Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie auf folgenden Seiten:
Weitere Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie auf folgenden Seiten:
RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung von bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Ihr Produkt enthält einen Stoff, der die zulässigen Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen überschreitet und somit nach der europöischen Richtlinie 2011/65/EU “zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie)” als verboten gilt. Allerding kann es sein, dass Ihr Produkt unter eine Ausnahme oder Übergangsfrist zur Nutzung fällt. Prüfen Sie hierzu die entsprechenden Ausnahmen und Nutzungsverlängerungen durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV).
ElektroStoffV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Produkt mit Batterie oder Akkumulator
Da Ihr Elektro- oder Elektronikgerät eine Batterie oder einen Akkumulator enthält, müssen Sie den Endnutzer entsprechend des Batteriegesetzes informieren.
Bitte beachten Sie auch die Registrierungspflicht, die sich aus dem Battergiegesetzt ergibt.
BattG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Ökodesign-Richtlinie
Nach der Ökodesign-Richtline 2009/125/EG der EU zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, müssen Sie darüber hinaus noch das EU-Energielabel aufbringen.
Elektro- und Elektronikgeräte
Als Händler von Elektro- oder Elektronikgeräten haben Sie selbst einige Pflichten zu erfüllen. Denn was die Eigenschaften Ihrer Produkte angeht, müssen Sie sich an das ElektroG – Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten halten.
Darunter fallen Anforderungen an die Produktkonzeption nach § 4 des ElektroG. Sie müssen prüfen, ob der Hersteller
ihr Elektro- und Elektronikgerät möglichst so gestaltet hat, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden kann.
Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, möglichst so gestaltet sind, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können.
die Elektro- und Elektronikgeräte so gestalten hat, dass, wenn Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar sind, die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.
die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
Registrierungspflicht nach dem ElektroG
Darüber hinaus müssen Sie prüfen, ob der Inverkehrbringer die Registrierungspflicht nach § 6 des ElektroG für das Inverkehr bringen von Elektro- oder Elektronikgeräte erfüllt.
Für Vertreiber und Betreiber von elektronischen Marktplätzen bedeutet dies, dass sie bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung durch den Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte nicht bereitstellen dürfen. Fulfilment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG
Der Händler hat zu pürfen, ob die in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so gekennzeichnet wurden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann. Außerdem muss er prüfen. ob die Geräte mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft kennzeichnen gekennzeichnet wurden, sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.
Des Weiteren müssen Sie noch eine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufbringen.
Elektro- und Elektronikgeräte
Als Händler von Elektro- oder Elektronikgeräten haben Sie selbst einige Pflichten zu erfüllen. Denn was die Eigenschaften Ihrer Produkte angeht, müssen Sie sich an das ElektroG – Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten halten.
Darunter fallen Anforderungen an die Produktkonzeption nach § 4 des ElektroG. Sie müssen daher prüfen, ob der Hersteller
ihr Elektro- und Elektronikgerät möglichst so gestaltet hat, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden kann.
Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, möglichst so gestaltet sind, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können.
die Elektro- und Elektronikgeräte so gestalten hat, dass, wenn Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar sind, die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.
die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
Registrierungspflicht nach dem ElektroG
Darüber hinaus müssen Sie prüfen, ob der Inverkehrbringer die Registrierungspflicht nach § 6 des ElektroG für das Inverkehr bringen von Elektro- oder Elektronikgeräte erfüllt.
Für Vertreiber und Betreiber von elektronischen Marktplätzen bedeutet dies, dass sie bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung durch den Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte nicht bereitstellen dürfen. Fulfilment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG
Der Händler hat zu pürfen, ob die in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so gekennzeichnet wurden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann. Außerdem muss er prüfen. ob die Geräte mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft kennzeichnen gekennzeichnet wurden, sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.
Des Weiteren müssen Sie noch eine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufbringen.
Elektro- und Elektronikgeräte
Als Hersteller/ Importeur von Elektro- oder Elektronikgeräten haben Sie selbst einige Pflichten zu erfüllen. Denn was die Eigenschaften Ihrer Produkte angeht, müssen Sie sich an das ElektroG – Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten halten.
Darunter fallen Anforderungen an die Produktkonzeption nach § 4 des ElektroG:
Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden.
Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können.
Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind, die Elektro- und Elektronikgeräte so gestalten sind, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.
Der Hersteller soll die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
Registrierungspflicht nach dem ElektroG
Darüber hinaus besteht die Registrierungspflicht nach § 6 des ElektroG für das Inverkehr bringen von Elektro- oder Elektronikgeräte. Hierfür muss sich der Inverkehrbringer bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anhang 2 enthalten.
Dem Registrierungsantrag ist oder sind
1. eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
2. eine Glaubhaftmachung nach §7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a beizufügen.
Der Hersteller oder Importeur hat der zuständigen Behörde eine Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen. Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht Inverkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
Als Importeur und Vertreiber und Betreiber von elektronischen Marktplätzen bedeutet dies, dass sie bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung durch den Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte nicht Bereitstellen dürfen. Fulfilment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG
Die in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte müssen vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann. Die Geräte sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen,; sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.
Des Weiteren müssen Sie noch eine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufbringen.
Elektro- und Elektronikgeräte
Als Hersteller/ Importeur von Elektro- oder Elektronikgeräten haben Sie selbst einige Pflichten zu erfüllen. Denn was die Eigenschaften Ihrer Produkte angeht, müssen Sie sich an das ElektroG – Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten halten.
Darunter fallen Anforderungen an die Produktkonzeption nach § 4 des ElektroG:
Registrierungspflicht nach dem ElektroG
Darüber hinaus besteht die Registrierungspflichtnach § 6 des ElektroG für das Inverkehr bringen von Elektro- oder Elektronikgeräte.
Hierfür muss sich der Inverkehrbringer bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anhang 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 beizufügen. Der Hersteller oder Importeur hat der zuständigen Behörde eine Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht Inverkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
Als Importeur und Vertreiber und Betreiber von elektronischen Marktplätzen bedeutet dies, dass sie bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung durch den Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte nicht Bereitstellen dürfen. Fulfilment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG
Die in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte müssen vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann. Die Geräte sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.
Des Weiteren müssen Sie noch eine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufbringen.
Bitte prüfen Sie nochmals, ob es sich bei Ihrem Produkt um ein Elektro- oder Elektronikgerät gemäß § 2 des ElektroG – Elektro- und Elektronikgesetzes handelt. Beachten Sie dabei auch die Begriffsbestimmungen nach § 3 des ElektroG – Elektro- und Elektronikgesetzes.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
ElektroG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Chemikalienverbotsverordung und POP-Verordung
Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV.
Allerdings gelten für Stoffe und Stoffgemische, die in Anhang 1 der Europäischen Verordnung 2019/1021 (POP-Verordnung) aufgeführt sind ein generelles Inverkehrbringungsverbot oder eine Stoffbeschränkung!
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
Produktsicherheits- und Verpackungsgesetz
Bitte beachten Sie, dass Sie darüber hinaus die Anforderungen und Regelungen des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) und des Verpackungsgesetztes (VerpackG) einhalten müssen, wie auch die jeweiligen produktspezifischen Anforderungen.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
Da Ihr Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält und dieser die Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur übersteigt, sind Sie verpflichtet die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2, die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und die Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung zu erfüllen.
Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung
Im Zuge der Notifizierung müssen Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln:
Ausnahme:
Diese Notifizierungspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen.
Falls Sie Einzelhändler sind und Ihre Erzeugnisse nur an Endverbraucher liefern, müssen Sie keine Meldung an die SCIP-Datenbank machen.
Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1
Als Produzent oder Importeur von Erzeugnissen müssen Sie für die Registrierungspflicht ein Registrierungsdossier bei der Chemikalien Agentur ECHA einreichen. Ausnahme: Die Pflichten gelten nicht für Stoffe, die bereits von einem Hersteller oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert wurden.
Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichten, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen.
Weitere Informationen hierzu sowie die akutelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Notifizierung nach Art. 7 Abs. 2 der REACH Verordnung
Im Zuge der Notifizierung müssen Sie folgende Informationen nach Art. 7 Abs. 4 an die ECHA übermitteln:
Ausnahme:
Diese Notifizierungspflicht gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen.
Falls Sie Einzelhändler sind und Ihre Erzeugnisse nur an Endverbraucher liefern, müssen Sie keine Meldung an die SCIP-Datenbank machen.
Informationspflicht nach Art. 33 der REACH Verordnung
Die Informationsplicht nach Art. 33 der REACH Verordnung bedeutet, dass Sie als Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, folgende Pflichten zu erfüllen haben:
Sie müssen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA unaufgefordert darüber benachrichten, dass Ihr Erzeugnis mehr als 0,1w% eines Stoffes der Kandidatenliste enthält. Hierfür müssen Sie eine SCIP-Meldung bei der ECHA durchführen.
Weitere Informationen hierzu sowie die akutelle Kandidatenliste finden Sie auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung
Da Sie keine Stoffe oder Stoffgemische in Ihrem Erzeugnis verwenden, die von der REACH Verordnung betroffen sind, haben Sie bezüglich dieser Verordnungen keine Pflichten zu erfüllen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie zusätzlich die folgende Richtlinien und Gesetzgebungen:
Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung
Bei gewerblichen Abnehmern müssen Sie diese Informationen direkt eigentverantwortlich übermitteln.
Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer sind, müssen Sie die nachfoldenden Informationen erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist hiervon die SCIP-Meldung. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben.
Hinweis:
Bitte beachten Sie zusätzlich die folgende Richtlinien und Gesetzgebungen:
Pflichten und Anforderungen nach dem Chemikalien Gesetz und der REACH Verordnung
Bei gewerblichen Abnehmern müssen Sie diese Informationen direkt eigentverantwortlich übermitteln.
Wenn Ihre Abnehmer ausschließlich Privatabnehmer sind, müssen Sie die nachfoldenden Informationen erst auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist hiervon die SCIP-Meldung. Diese müssen Sie weiterhin eigenverantwortlich abgeben.
Hinweis:
Bitte beachten Sie zusätzlich die folgende Richtlinien und Gesetzgebungen:
Bitte prüfen Sie nochmals, ob es sich bei Ihrem Produkt um ein sonst. Erzeugnis nach Art. 33 der REACH Verordnung handelt.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
ElektroG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
CLP-Verordnung und PCN-Meldung
Sollte es sich bei Ihrer Chemikalie um ein Gemisch handeln, müssen Sie als Händler pürfen, ob der Hersteller einen UFI Code generiert und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 (sog. PCN-Meldung) getätigt hat. Sollten Sie das Gemisch unter eigenem Markennamen vertreiben, müssen Sie die Meldung selbst vornehmen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
CLP-Verordnung und PCN-Meldung
Sollte es sich bei Ihrer Chemikalie um ein Gemisch handeln, muss darüber hinaus ein UFI Code genertiert werden und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 getätigt werden (sog. PCN-Medlung).
https://eur-lex.europa.eu/legal-content
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Chemikalienverbotsverordnung
Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 der ChemVerbotsV genannt sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 und Sachkundepflicht nach § 11 der ChemVerbotsV.
ChemVerbotsV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Sollte es sich bei Ihrem Produkt um ein Gemisch handeln, muss darüber hinaus ein UFI Code genertiert werden und eine Meldung nach CLP-Verordnung Anh. 8 getätigt werden. (sog. PCN-Meldung)
Für verwendungsbeschränkte Stoffe müssen die Anforderungen der Beschränkung nach der REACH Verordnung eingehalten werden.
Zulassungspflichtige Stoffe bedürfen einer fristgerechten Zulassung nach der REACH Verordnung.
Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr. Da es sich allerdings um ein Recyclingprodukt handelt ist keine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH Verordnung notwendig.
Der betrachtete Stoff als solcher oder als ein Bestandteil eines Gemisches übersteigt die Menge von insgesamt 1 Tonne pro Jahr und somit ist eine Registrierung nach Art. 7 Abs. 1 der REACH Verordnung notwendig.
Als Hersteller oder Importeur müssen Sie die Informationen nach Art. 32 der REACH Verordnung dem Kunden mitteilen.
Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Als Händler müssen Sie prüfen, ob die Anforderungen der REACH Verordnung durch den Hersteller/ Importeur erfüllt wurden.
Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Als Händer müssen Sie prüfen, ob seitens des Herstellers/ Importeurs die Chemikalien:
Außerdem müssen Sie die Gefahrgutrechte nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) einhalten.
GGBefG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
Als Hersteller oder Importeur aus Nicht-EU-Ländern haben Sie folgende Pflichten zu erfüllen.
Sie müssen Ihre Chemikalien
Darüber hinaus müssen Sie aufgrund Ihrer Angaben noch folgendes beachten:
keinen Ansprechpartner gefunden
Als Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Händler oder Inverkehrbringer) haben Sie eine Vielzahl von Vorschriften und Kennzeichnungspflichten zu beachten. Der BIHK Wegweiser Produktkennzeichnung möchte Sie dabei unterstützen herauszufinden, welche Vorgaben Sie im Bereich Umweltrecht zu erfüllen haben.
Im ersten Schritt charakterisieren Sie Ihr Produkt. Zur Einordnung beantworten Sie hierfür wenige Fragen. Im zweiten Schritt erhalten Sie eine Auswertung mit Pflichtangaben unter anderem zum Chemikalienrecht, ElektroG und Ökodesign.
Starten Sie jetzt!
1. 0,1 Gewichtsprozent:
2. 0,01 Gewichtsprozent Cadmium
Als Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Händler oder Inverkehrbringer) haben Sie eine Vielzahl von Vorschriften und Kennzeichnungspflichten zu beachten. Der BIHK Wegweiser Produktkennzeichnung möchte Sie dabei unterstützen herauszufinden, welche Vorgaben Sie im Bereich Umweltrecht zu erfüllen haben.
Im ersten Schritt charakterisieren Sie Ihr Produkt. Zur Einordnung beantworten Sie hierfür wenige Fragen. Im zweiten Schritt erhalten Sie eine Auswertung mit Pflichtangaben unter anderem zum Chemikalienrecht, ElektroG und Ökodesign.
Starten Sie jetzt!